Stellungnahme des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V.

Im Zusammenhang mit der Investorenabstimmung der DFL-Mitglieder im Dezember 2023 und der seit Juni 2021 noch immer andauernden, bisher ergebnislosen Prüfung der DFL von Weisungsverstößen durch Martin Kind, gibt der Vorstand des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. die nachfolgende Stellungnahme ab:

Bereits im Juni 2021 wurde die DFL erstmals durch uns von nicht umgesetzten Weisungen des Muttervereins von Hannover 96 an Martin Kind in Kenntnis gesetzt. Im August 2022, nach erneuten Weisungsverstößen durch Martin Kind in Bezug auf die 50+1-Regel, wurde Martin Kind von der DFL zur Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert. Seitdem wurde die DFL über weitere Weisungsverstöße informiert. Dies alles blieb bisher ohne Konsequenzen durch die DFL.

Uneingeschränktes Weisungsrecht und 50+1
Die DFL hatte also schon seit über zweieinhalb Jahren von anhaltenden Weisungsverstößen Martin Kinds Kenntnis und hat diese weder unterbunden, noch im Rahmen der eigenen Abstimmung dafür gesorgt, das Weisungsrecht sicherzustellen. Dabei hatte die DFL im August 2019 die elementare Bedeutung dieses Weisungsrechts noch einmal explizit hervorgehoben:

„Entgegen mancher heutiger Berichterstattung hat es keine Zustimmung der DFL zu einer ‚Sonderregelung‘ für Hannover 96 in Bezug auf die 50+1-Regel gegeben. Der sogenannte ‚Hannover-96-Vertrag‘ ist nach Auffassung der DFL mit der 50+1-Regel vereinbar. Maßgeblich ist, dass der Hannover 96 e.V. als Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH weiterhin ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung hat und auch gesellschaftsvertraglich die Rechte des Hannover 96 e.V. unverändert bleiben.“

https://www.dfl.de/de/aktuelles/keine-sonderregelung/

Der Vorstand des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. sollte folglich eigentlich darauf vertrauen können, dass die DFL nach eigener Sachprüfung, bei Verstößen gegen das Weisungsrecht, umgehend tätig werden würde. Das Gegenteil ist der Fall.

Abstimmung über Investoreneinstieg führt für DFL zu gewünschtem Ergebnis
Die DFL wurde von uns im Vorfeld der Abstimmung über einen möglichen Investoreneinstieg sowohl über die Weisung an Martin Kind selbst, bei der Abstimmung mit Nein zu stimmen, als auch über die ablehnende Reaktion hierzu von Martin Kinds Anwälten, in Kenntnis gesetzt. Die DFL musste also ganz konkret davon ausgehen, dass sich Martin Kind, nach jahrelangen Verstößen gegen die Weisungen des Vereinsvorstands, erneut über diese hinwegsetzen würde.

Die DFL hat die Abstimmung über den Investoreneinstieg dennoch vorsätzlich so durchführen lassen, dass eine Feststellung des Abstimmverhaltens von Martin Kind möglichst nicht nachvollziehbar ist. So hat die DFL die Abstimmung über einen möglichen Investoreneinstieg proaktiv, und noch nicht einmal auf Antrag eines Mitglieds hin, geheim durchgeführt, obwohl die DFL-Satzung gemäß § 27 („Abstimmungsregeln“) gar keine geheime Stimmabgabe für eine solche Abstimmung vorsieht. Lediglich Wahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten gemäß § 28 („Wahlen“).

https://media.dfl.de/sites/2/2023/10/Satzung-des-DFL-Deutsche-Fussball-Liga-e.V.-Stand-10.10.2023.pdf

Das Präsidium der DFL wusste, dass die Abstimmung sehr knapp ausfallen würde. Es wurden unmittelbar vor der eigentlichen Abstimmung Probeabstimmungen durchgeführt. Im Ergebnis ordnete ein Mitglied des Präsidiums die geheime und somit intransparente Abstimmung an und ermöglichte somit Martin Kind, im gewünschten Interesse abstimmen zu können. Dies geschah auch in Kenntnis darüber, dass es in anderen Clubs zwischen Muttervereinen und Geschäftsführung aus dem Verein ausgelagerter Clubs, ebenfalls widerstreitende Interessen gab.

Die DFL missachtet nicht nur das uneingeschränkte Weisungsrecht der Muttervereine, sondern auch und insbesondere § 8 Abs. 3 ihrer Satzung.

https://media.dfl.de/sites/2/2023/10/Satzung-des-DFL-Deutsche-Fussball-Liga-e.V.-Stand-10.10.2023.pdf

Es ist scheinheilig und ein schwerwiegender Vertrauensbruch der Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung der DFL, sich jetzt auf eine formell wirksame Außenvollmacht von Herrn Kind berufen zu wollen. Denn eine solche Berufung greift nicht, wenn sich jemand treuwidrig vor einer Kenntniserlangung verschließen will. Hier liegt sogar positive Kenntnis vor.

Alles zusammengenommen muss festgestellt werden: Der Beschluss der DFL ist nicht wirksam, was mittlerweile auch zahlreiche Sportrechtsexperten bestätigen, weil die DFL-Verantwortlichen die eigene Satzung betreffend der 50+1-Regel missachten und das uneingeschränkte Weisungsrecht des Muttervereins nicht sichergestellt, sondern sogar proaktiv selber eingeschränkt haben.

Die Stimme aus Hannover hätte entsprechend der Weisung des Muttervereins uneingeschränkt beachtet und von vornherein mit Nein gewertet oder alternativ sichergestellt werden müssen, dass das Abstimmverhalten von Martin Kind nachvollziehbar ist. Hierum hatte der weisungsgebende Mutterverein die DFL explizit gebeten und zudem angeregt, die Abstimmung abzusagen, sollte nicht sichergestellt werden können, dass das Stimmverhalten von Martin Kind nachvollziehbar ist.

Eklatante Gefährdung von 50+1 durch die DFL-Verantwortlichen
Durch die bewusste Untätigkeit in Bezug auf die Einhaltung der in der eigenen Satzung  festgeschriebenen 50+1-Regel, sowohl im Allgemeinen als auch in Bezug auf die Abstimmung zum Investoreneinstig im Konkreten, gefährdet die DFL selbst den Bestand der 50+1-Regel, gerade auch im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Bundeskartellamtverfahren zu dieser Thematik. Die Gremien des Muttervereins von Hannover 96 haben diese Gefahr schon im Herbst 2022 gegenüber Vertretern des Präsidiums der DFL sowie Axel Hellmann, als damaligem Kandidaten für die DFL-Geschäftsführung, persönlich deutlich gemacht.

Die jetzt wieder zuständige 6. Beschlusskammer des Bundeskartellamts will sich, nach deren Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten vom 5. Februar 2024, mit den jüngeren Entwicklungen der Anwendung der 50+1-Regel durch die DFL vertraut machen. Allein diese offenkundig notwendige Tatsache der Prüfung ist ein Indiz, dass Zweifel daran bestehen, dass die Handhabung nicht hinreichend konsequent sein könnte, um eine Ausnahme vom Kartellverbot aus sportpolitischen Gründen zu rechtfertigen.

Die DFL-Verantwortlichen und die Mitglieder der DFL dürfen an der Ernsthaftigkeit einer konsequenten Anwendung der 50+1-Regel keine weiteren Zweifel aufkommen lassen und müssen jetzt unverzüglich beweisen, dass sie die 50+1-Regel einhalten und leben. Ohne die 50+1-Regel gäbe es die DFL nicht. Dies sollten sich alle Mitglieder und Vertreter der DFL stets vor Augen führen. Das Versprechen des DFB bei der Gründung der DFL, er selber werde sicherstellen, dass die Muttervereine immer das Sagen haben werden, wird aktuell ebenfalls nicht eingehalten.

Die Muttervereine und Fußballfans dürfen die Gefährdung der 50+1-Regel nicht hinnehmen, zumal der DFB seine verbandsrechtliche Führungsrolle nicht zu erkennen gibt. Zurecht wehren sich die Fußballfans gegen diese Art der Sportpolitik.

Struktureller und personeller Neuanfang in der DFL notwendig
Die DFL hat seit Juni 2021 bzw. August 2022 keinerlei konkrete, geschweige denn wirksame Maßnahmen getroffen, um den anhaltenden Weisungsverstößen durch Martin Kind Einhalt zu gebieten, obwohl sie gegenüber Martin Kind bereits im August 2022 Sanktionen angekündigt hatte. Folge der Untätigkeit der DFL-Verantwortlichen ist, dass Martin Kind bei der DFL-Mitgliederversammlung im Dezember 2023 bei einer vermeintlich so zukunftsweisenden Entscheidung geheim abstimmen konnte.

Die Verantwortlichen in der DFL handeln seit zweieinhalb Jahren wissentlich entgegen ihrer eigenen Satzung. Die Folge daraus kann nur ein sowohl personeller als auch struktureller Neuanfang sein, damit die 50+1-Regel tatsächlich umgesetzt und in ihrer Existenz nicht weiter bedroht wird. Der DFB muss eine klare Führungsrolle einnehmen. Es muss sichergestellt werden, dass das Weisungsrecht der Muttervereine zukünftig uneingeschränkt gewährleistet ist und Fragen zur 50+1-Regel in erster Linie Fragen sind, die von den Muttervereinen zu beraten und zu entscheiden sind, und nicht mehr durch die DFL, denn die 50+1-Regel dient dem Schutz der Muttervereine.

Hannover, 15. Februar 2024

Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.

Der Vorstand                    
Sebastian Kramer (Vorsitzender)
Robin Krakau (Stellv. Vorsitzender)
Meik Friedrich
Patrick Nösel
Hakan Alhan

Der Aufsichtsrat
Ralf Nestler (Vorsitzender)
Carsten Linke (Stellv. Vorsitzender)
Lasse Gutsch (Stellv. Vorsitzender)
Alexander Berwing
Jens Boldt

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ERMÄSSIGUNGSBERECHTIGUNG

Ein aktueller Nachweis muss rechtzeitig vor Ablauf vorgelegt werden.
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Ohne Nachweis entfällt der Ermäßigungs­anspruch und der Beitrag wird entsprechend angepasst.
Als berechtigt gelten: Schüler, Studenten, Auszubildende, Ableistende eines geförderten Freiwilligen­dienstes, Inhaber des Hannover­AktivPasses, Schwer­behinderte mit einem Grad der Behinderung ab 50 %. BuT-Bescheinigungen werden nicht anerkannt.

KÜNDIGUNGS- UND WECHSELFRISTEN

Die Kündigungsfrist für die Grundbeiträge ist in der Satzung geregelt.
Diese ist unter www.96mitgliedschaft.de/satzung einsehbar.
Die Kündigungsfristen für die Zusatzbeiträge des Vereinszentrums sind sechs Wochen zum Quartalsende.
Der Wechsel der Mitgliedsart (Aktiv, Passiv, Förderer) und der Zusatzbeiträge bei aktiver Mitgliedschaft ist zum Laufzeitende möglich.

BEITRAGSORDNUNG

GRUNDBEITRAG AKTIVE MITGLIEDSCHAFT (MONATLICH):

  • Erwachsener: 14,00 €
  • Erwachsener ermäßigt: 9,00 €
  • Kinder* (0 – 17 Jahre): 8,00 €
  • Familie**: 22,00 €

GRUNDBEITRAG PASSIVE MITGLIEDSCHAFT (JÄHRLICH):

  • Erwachsener: 96,00 €
  • Erwachsener ermäßigt: 60,00 €
  • Kinder* (0 – 17 Jahre): 50,00 €
  • Familie**: 130,00 €

GRUNDBEITRAG FÖRDERMITGLIEDSCHAFT (JÄHRLICH):

  • Erwachsener: 60,00 €
  • Kinder* (14 – 17 Jahre): 40,00 €
  • Kinder* (6 - 13 Jahre): 30,00 €
  • Kinder* (0 - 5 Jahre): 12,00 €

ZUSATZBEITRAG (MONATLICH):

  • Fitnessbereich inkl. Fitnesskurse: 35,00 €
  • Fitnesskurse: 10,00 €
  • Kindersport: 10,00 €
  • Kindersportschule: 14,00 €
  • Zusatzbeiträge Abteilungen:

    Die Zusatzbeiträge variieren je nach Abteilungszugehörigkeit und Alter. Für weitere Informationen und die Vereinbarung eines Probetrainings wendet Euch bitte an die jeweilige Abteilungsleitung.

* Alle Kinder im Alter zwischen 0 – 13 Jahren sind automatisch Mitglied im Kids Club EDDIs Rudel.

** Grundbeitrag Familie: Mit Erreichen der Volljährigkeit wird die Mitgliedschaft als Grundbeitrag Erwachsener (Einzelmitgliedschaft) fortgeführt. Die Eingruppierung in den Familientarif endet mit dem 18. Geburtstag.
Die Einzelmitgliedschaft kann im ersten Monat nach Erreichen der Volljährigkeit außerordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf des ersten Monats nach Erreichen der Volljährigkeit kann die Einzelmitgliedschaft zum Laufzeitende gekündigt werden. Die Tarifeinordnung der verbliebenen Familienmitglieder wird geprüft und ggf. angepasst.

** Grundbeitrag Familie:

a) Aktive oder passive Mitglieder, die sich als Familie anmelden, werden zusammen in die Beitragsgruppe „Familie“ eingruppiert. Sie zahlen durch einen zu benennenden Zahler für alle Familienmitglieder (zwei Erwachsene oder Eltern und ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) insgesamt den Grundbeitrag „Familie“. Ein volljährig gewordenes Mitglied wird in die Beitragsgruppe der Einzelmitgliedschaften überführt und selbst beitragspflichtig.

b) Volljährige Schüler*innen einer allgemeinbildenden Schule verbleiben auf Antrag und nach Nachweis durch eine Schulbescheinigung in der Beitragsgruppe „Familie“. Die Schulbescheinigung ist dem Verein zur Beantragung und vor zeitlichem Ablauf eines vorherigen Nachweises zu übermitteln. Nach zeitlichem Ablauf des Nachweises wird das Mitglied in die Beitragsgruppe der Einzelmitgliedschaften überführt und selbst beitragspflichtig.

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