Am Montag, den 1. Dezember 2025, um 18.00 Uhr, findet die außerordentliche Mitgliederversammlung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. mit dem Anlass „Neufassung der Vereinssatzung“ statt. Die Versammlung findet in der Heinz von Heiden Arena (Robert-Enke-Straße 3, 30169 Hannover) im Businessbereich (Ebene 10) statt. Der Einlass beginnt um 17.00 Uhr und erfolgt über den Eingang Ost.
Es stehen Parkmöglichkeiten am Vereinszentrum (Stadionbrücke 9, 30459 Hannover) zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Parkplätzen findet Ihr in der Stammestraße.
Auf dieser Seite findet Ihr fortlaufend alle wichtigen Informationen zu der bevorstehenden Jahreshauptversammlung.
Zutritt: Alle Mitglieder werden gebeten, einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation mitzubringen. Ohne Legitimation kann kein Einlass erfolgen.
Liebe Vereinsmitglieder,
wie bereits auf der Mitgliederversammlung im Mai angekündigt soll unsere neue Vereinssatzung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nachdem im Frühjahr 2025 unser Entwurf einer neuen Vereinssatzung präsentiert wurde und wertvolle Rückmeldungen aus euren Reihen kamen, hat sich die Satzungskommission zu den Kritikpunkten beraten und den Satzungsentwurf in einigen Punkten nachgeschärft. So wird z. B. jetzt explizit die Dauer der Amtsperiode des Vorstands benannt, aber auch die Zuständigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses vom Vorstand auf das Kontrollgremium Aufsichtsrat verlagert, der den vom Vorstand aufgestellten Abschluss gewissenhaft prüft.
In 13 Terminen und mit intensiver Arbeit zur Vor- und Nachbereitung wurde nunmehr ein abstimmungsreifer Entwurf für die Mitgliederversammlung erstellt. Er stellt den größtmöglichen Konsens aller Beteiligten unter Berücksichtigung der rechtlichen Notwendigkeiten dar. Deshalb freuen sich alle an der Satzungskommission beteiligten Personen und sind dankbar, wenn dieses Ergebnis als die neue Vereinssatzung von den Mitgliedern angenommen wird.
Bereits im Jahr 2020 hat der Vorstand unseres Vereins damit begonnen, die seinerzeit gültige Satzung aus dem Jahr 2016 im Hinblick auf notwendige, aber auch sinnvolle Anpassungen in den Blick zu nehmen und alle Interessierten aufgerufen, sich mit Vorschlägen an einer Überarbeitung zu beteiligen. Kernanliegen des Vorstands war es, die Mitgliederrechte zu stärken.
Im März 2022 hat der Aufsichtsrat schließlich beschlossen, formal eine Satzungskommission einzurichten und diese mit Vereins- und Gremienmitgliedern sowie Mitgliedern der Abteilungsleitungen zu besetzen.
Nachdem die seinerzeit gültige Satzung einer intensiven Betrachtung unterworfen wurde, kamen die Mitglieder der Satzungskommission zum Ergebnis, dass eine Änderung lediglich einzelner Vorschriften insgesamt nicht ausreichend erschien, um die Satzung den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Um die Satzung insgesamt zukunftssicher zu gestalten, wurde der Entschluss gefasst, eine neue Fassung der Satzung zu erarbeiten, die sich aber in die Entwicklung des Vereins und seines autonomen Willens möglichst nahtlos einfügen sollte.
Das Ziel, die Satzung zu modernisieren, von Widersprüchen zu befreien, zugleich aber auch transparenter und verständlicher zu machen, bedeutete in der Arbeit der Satzungskommission, dass jede einzelne Satzungsnorm auf den Prüfstand gestellt werden musste, und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Verständlichkeit, als auch im Hinblick auf möglicherweise grundlegende vereinspolitische Perspektiven.
Beispielhaft seien genannt: Wie können die Mitgliederrechte gestärkt werden? Welche Werte soll der Verein vertreten? Welche Aufgaben sollen den Gremien zugewiesen werden? Soll es die Möglichkeit einer hauptamtlichen Tätigkeit in den Gremien geben? Passt die Mitgliederstruktur noch zu den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich des Vereinszentrums und des dortigen Fitnessbetriebs? Was wiederum bedeutet dies für die Gemeinnützigkeit? Und wie machen das eigentlich andere?
Viele Aspekte griffen also direkt oder indirekt ineinander, was immer wieder zu neuerlichem Erörterungsbedarf geführt hat, der sich erheblich auf den zeitlichen Umfang der Arbeit der Satzungskommission ausgewirkt hat, für die ursprünglich ein deutlich strafferer Zeitplan angedacht war.
Der von der Kommission erarbeitete Satzungsentwurf wurde sowohl durch externe Experten des Gemeinnützigkeitsrechts und des Vereinsrechts geprüft, als auch dem Finanzamt und dem Registergericht zur Stellungnahme vorgelegt. Im Ergebnis wurde dem Entwurf bestätigt, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und in Summe gelungen zu sein.
Zwischenzeitlich erfolgten auf zwei Mitgliederversammlungen Änderungen einzelner Satzungsbestimmungen, ohne dass es zu einer kompletten Neugestaltung kam. Der Vergleich der aktuellen Satzung aus dem Jahr 2024 mit dem erarbeiteten Entwurf zeichnet deswegen nicht in Gänze die Unterschiede zwischen der zu Beginn der Arbeit noch geltenden Satzung aus dem Jahr 2016 und dem nun vorgelegten Satzungsentwurf nach. Die Änderungen der Jahre 2022 und 2024 erhalten den Zuspruch der Satzungskommission und finden sich daher auch im Entwurf wieder.
Mit den Vereinsgremien fand neben der Arbeit der Satzungskommission ein intensiver Austausch statt, in dem einzelne Aspekte intensiv diskutiert wurden. Beispielhaft genannt sei dafür die Transformation des Ehrenrats zum Vereinsrat. Keine der im Entwurf dargestellten Regelungen sind demnach Schnellschüsse oder unbedacht eingefügt, sondern tatsächlich das Ergebnis zum Teil langwieriger Erörterungen.
Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte des Satzungsentwurfs vorgestellt.
Auffällig ist sicherlich, dass der nun vorgestellte Entwurf länger ist und beachtliche 43 Paragrafen enthält, während die aktuelle Satzung mit lediglich 23 Vorschriften auskommt. Grund dafür ist der Wunsch der Satzungskommission, eine vor allem nachvollziehbar gegliederte und damit letztlich übersichtliche Vereinsverfassung zu schaffen. Dafür sollte bewusst und soweit wie möglich auf Querverweise verzichtet werden. Wichtige Regelungen sollten einen eigenen Paragrafen erhalten, statt sich lediglich in einem Absatz einer einzigen langen Norm wiederzufinden. Insbesondere betrifft dies die Gremien, die in der bisherigen Satzung jeweils nur mit einem einzigen Paragrafen geregelt worden sind.
Der bisherige Paragraf „Zweck des Vereins“, in dem die Regelungen zum Vereinszweck (im bisherigen Wortlaut: „Ziele des Vereins“), aber auch zur Gemeinnützigkeit und zu den im Verein vertretenen Werten zusammengefasst sind, wurde redaktionell geändert und in drei Paragrafen aufgeteilt.
Wegen der besonderen Anforderungen, die der Gesetzgeber an eine Änderung des eigentlichen Vereinszwecks stellt, ist die separate Darstellung aus rechtlichen Gründen sinnvoll und geboten. Es erfolgt inhaltlich keine Änderung des Vereinszwecks. Die redaktionelle Anpassung des Wortlauts erfolgt nach Abstimmung mit Finanzamt und Registergericht.
Die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit werden nach den aktuellen Erfordernissen der Abgabenordnung geregelt. Die Werte des Vereins sind angepasst und modernisiert worden. Um diese Werte noch zu verdeutlichen, regelt der Satzungsentwurf, dass sich der Verein ein Leitbild gibt.
Geändert wurden die Formen der Mitgliedschaft. Es soll nun keine Unterscheidung zwischen aktiven und passiven sowie jugendlichen Mitgliedern mehr erfolgen, weil es unserer Ansicht nach für diese Unterscheidung keinen sich aus dem Vereinsgedanken ergebenden Grund gibt. Bei richtiger Betrachtung spielt der Punkt aktiv/passiv/jugendlich vor allem eine Rolle bei der Frage der Beitragshöhe. Dann sollte diese Unterscheidung aber auch genau an dieser Stelle geregelt werden, und nicht bei der grundsätzlichen Frage der Vereinsmitgliedschaft. Der Satzungsentwurf sieht daher in § 38 eine umfassende Vorschrift bezüglich der Beiträge vor, die bislang höchst rudimentär geregelt worden sind und vor allem nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen, etwa im Hinblick auf die Nutzungen der Vereinseinrichtungen.
Schärfer profiliert werden durch die Neufassung der Satzung die Regeln über die Aufnahme der Mitglieder in den Verein, die Beendigung der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Übersichtlicher gestaltet wurden die Regeln über die Mitgliederversammlungen, das zentrale Organ des Vereins. Insbesondere findet im Satzungsentwurf eine übersichtlichere Unterscheidung zwischen der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, der Organisation und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Durchführung der Mitgliederversammlung statt.
Die Beschlussfassung ist separat geregelt worden, die Vorschriften über die Wahlen sind von Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten befreit worden.
Die Organe des Vereins sind im Wesentlichen unverändert, mit der Ausnahme der Erweiterung des Ehrenrats zu einem Vereinsrat (näheres dazu weiter unten).
Die Regelungen zu den Gremien und den Abteilungsleitungen des Vereins sind nun nicht mehr in jeweils einer einzigen Norm zusammengefasst, sondern übersichtlich nach Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer, Organisation, Beschlussfassung und Aufgaben gegliedert. Die Amtsperioden sind von drei auf vier Jahre verlängert worden, um eine nachhaltigere Arbeit zu ermöglichen.
Der Vorstand soll künftig aus bis zu sieben Mitgliedern bestehen. Dies erhöht die Chancen, für die in einem Verein unserer Größenordnung anfallende erhebliche weiterhin größtenteils ehrenamtlich verrichtete Arbeit Experten für die einzelnen Resorts gewinnen zu können.
Weggefallen ist die Verpflichtung, dass mindestens ein Vorstandsmitglied einer Abteilungsleitung angehören muss. Ein satzungskonformer Vorstand kann dadurch auch dann gebildet werden, wenn sich kein Mitglied einer Abteilungsleitung zur Annahme eines Vorstandsamts bereiterklärt. Nachfragen und die Erfahrungen der letzten Jahre haben ergeben, dass die beachtliche Arbeit der Abteilungsleitungen eine starke Belastung der ehrenamtlich Tätigen darstellt, so dass man sich sehr genau überlegen muss, ob der zusätzliche Aufwand eines Vorstandsamts zeitlich leistbar ist. Es liegt im tiefsten eigenen Interesse des Vorstands, mit den Abteilungsleitungen und den durch diese repräsentierten Mitgliedern auch weiterhin gut zusammenzuarbeiten, um den Verein weiterzuentwickeln. Eine wechselseitige Informationspflicht ist daher eine der Pflichten des Vorstands (§ 26 Nr. 11).
Von der Bezeichnung neu, aber vom Inhalt angelehnt an den bisherigen Ehrenrat ist der Vereinsrat. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen liegen darin, dass die Betonung deutlicher darauf liegt, Streitigkeiten durch Schlichtung zu beenden, statt als eine Art „Vereinsgericht“ zu agieren.
Infolgedessen sind die Sanktionsmöglichkeiten – mit Ausnahme des Vereinsausschlusses – abgeschafft worden, die in der Vergangenheit ohnehin kaum genutzt wurden, zudem nur eine geringe Differenzierung erlaubt haben und vielmehr das Risiko willkürlicher Entscheidungen bedeutet haben, die möglicherweise ohnehin durch die ordentliche Gerichtsbarkeit hätten überprüft werden können.
Von außerhalb der Satzungskommission kam die Anregung, konsequent zu hinterfragen, ob und warum der Begriff der Ehre bei der Bezeichnung eines Vereinsorgans eine Rolle spielen soll, oder ob diese Anlehnung nicht ohnehin anachronistisch bzw. aus der Zeit gefallen und schon deshalb wenig hilfreich ist, weil der Begriff „Ehre“ nicht exakt definiert ist bzw. sich jede im Verein aktive Person darunter etwas anderes vorstellt.
Diese Anregung wurde in der Kommission aufgenommen und umfassend diskutiert. Breite Zustimmung besteht dahingehend, dass der Begriff „Ehrenrat“ etwas angestaubt erscheint, und durch eine geänderte Bezeichnung durchaus deutlich gemacht werden soll, dass sich auch inhaltlich eine Änderung zu einem etwas moderneren Verständnis dieses Vereinsorgans ergibt. Schließlich war für die Kommission der zentrale Nenner für ein solches Organ der Verein als solcher bzw. die durch das Grundgesetz geschützte Vereinsautonomie.
Manchmal liegt die Lösung etwas näher, als man zunächst denkt, sodass der Begriff „Vereinsrat“ seine Legitimation aus nicht mehr oder weniger als dem erhält, was ihn überhaupt ermöglicht, nämlich dem Verein als solchem.
In einen eigenen Abschnitt werden die Ordnungen des Vereins gegliedert.
Die Beitragsordnung bezeichnet zentral sämtliche im Zusammenhang mit den Beiträgen stehenden Aspekte und schafft die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen beispielsweise für ermäßigte Beiträge für Familien, für bestimmte Beitragsraten, die Zuständigkeiten für die Festsetzung der Beiträge etc., und regelt zudem bislang offene Fragen, wie etwa die Fälligkeit der Beiträge.
Angepasst wird schließlich die Ehrenordnung, indem zwischen Jubiläen und Ehrenmitgliedschaften unterschieden wird.
Im Abschnitt Verbandszugehörigkeit ist nunmehr klarer geregelt, dass der Vorstand die Mitgliedschaft in entsprechenden Verbänden beschließen darf.
In diesem Abschnitt befindet sich nunmehr auch die sogenannte „DFB-Klausel“. Die Vereine, die selbst oder im Rahmen ausgegliederter Kapitalgesellschaften an den Fußballbundesligen teilnehmen wollen, sind verpflichtet, diese Klausel in ihrer Satzung aufzunehmen. Da dies grundsätzlich auch bezüglich anderer Sportarten denkbar ist, hat sich die Satzungskommission entschieden, einen eigenen Abschnitt im Satzungsentwurf einzuführen, der im Falle etwaiger Eventualitäten dazu genutzt werden kann, entsprechende Klauseln übersichtlich darzustellen.
Hannover, den 21.10.2025
Hannoverscher Sportverein von 1896 e. V.
Die Satzungskommission
TOP 1: Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sowie der Beschlussfähigkeit der Versammlung
TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung
TOP 3: Antrag auf Neufassung der Vereinssatzung
TOP 4: Aussprache zum Antrag auf Neufassung der Vereinssatzung
TOP 5: Abstimmung zum Antrag auf Neufassung der Vereinssatzung
TOP 6: Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Ein aktueller Nachweis muss rechtzeitig vor Ablauf vorgelegt werden.
Bitte sende Deinen Nachweis an: .
Ohne Nachweis entfällt der Ermäßigungsanspruch und der Beitrag wird entsprechend angepasst.
Als berechtigt gelten: Schüler, Studenten, Auszubildende, Ableistende eines geförderten Freiwilligendienstes, Inhaber des HannoverAktivPasses, Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 50 %. BuT-Bescheinigungen werden nicht anerkannt.
Die Kündigungsfrist für die Grundbeiträge ist in der Satzung geregelt.
Diese ist unter www.96mitgliedschaft.de/satzung einsehbar.
Die Kündigungsfristen für die Zusatzbeiträge des Vereinszentrums sind sechs Wochen zum Quartalsende.
Der Wechsel der Mitgliedsart (Aktiv, Passiv, Förderer) und der Zusatzbeiträge bei aktiver Mitgliedschaft ist zum Laufzeitende möglich.
Die Zusatzbeiträge variieren je nach Abteilungszugehörigkeit und Alter. Für weitere Informationen und die Vereinbarung eines Probetrainings wendet Euch bitte an die jeweilige Abteilungsleitung.
* Alle Kinder im Alter zwischen 0 – 13 Jahren sind automatisch Mitglied im Kids Club EDDIs Rudel.
** Grundbeitrag Familie: Mit Erreichen der Volljährigkeit wird die Mitgliedschaft als Grundbeitrag Erwachsener (Einzelmitgliedschaft) fortgeführt. Die Eingruppierung in den Familientarif endet mit dem 18. Geburtstag.
Die Einzelmitgliedschaft kann im ersten Monat nach Erreichen der Volljährigkeit außerordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf des ersten Monats nach Erreichen der Volljährigkeit kann die Einzelmitgliedschaft zum Laufzeitende gekündigt werden. Die Tarifeinordnung der verbliebenen Familienmitglieder wird geprüft und ggf. angepasst.
** Grundbeitrag Familie:
a) Aktive oder passive Mitglieder, die sich als Familie anmelden, werden zusammen in die Beitragsgruppe „Familie“ eingruppiert. Sie zahlen durch einen zu benennenden Zahler für alle Familienmitglieder (zwei Erwachsene oder Eltern und ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) insgesamt den Grundbeitrag „Familie“. Ein volljährig gewordenes Mitglied wird in die Beitragsgruppe der Einzelmitgliedschaften überführt und selbst beitragspflichtig.
b) Volljährige Schüler*innen einer allgemeinbildenden Schule verbleiben auf Antrag und nach Nachweis durch eine Schulbescheinigung in der Beitragsgruppe „Familie“. Die Schulbescheinigung ist dem Verein zur Beantragung und vor zeitlichem Ablauf eines vorherigen Nachweises zu übermitteln. Nach zeitlichem Ablauf des Nachweises wird das Mitglied in die Beitragsgruppe der Einzelmitgliedschaften überführt und selbst beitragspflichtig.
c) Voraussetzung für die Aufnahme in die Beitragsgruppe „Familie“ für zwei Erwachsene ist
• eine Ehe,
• eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder
• eine eheähnliche Beziehung und ein gemeinsamer Haushalt.
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